Aktuelles im Sozialrecht

Aktuelle Informationen für Pflegeeinrichtungen

Qualitätsprüfungen und Transparenzberichte

Notensystem in der Kritik 

Im AOK-Pflegenavigator sind die ersten Benotungen von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten abrufbar. In Kürze, spätestens bis Ende 2010, sollen alle Einrichtungen/Dienste geprüft sein. Damit sollten Versicherte die Möglichkeit haben, die Qualität von Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.

Grundlage der Online-Benotungen sind die Transparenzberichte, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) auf Grund einer Prüfung erstellt werden. Wie im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2008 vorgesehen, prüft der MDK auf Landesebene Pflegeheime und ambulante Pflegedienste nach einem vorgegebenen Schema. 

Eine gute Vorbereitung auf die Prüfung durch den MDK und speziell auf die 37 Kriterein, welche in die Benotung einfließen, ist für jede Einrichtung unabdingbar.

Zum vorläufigen Transparenzbericht kann die geprüfte Einrichtung innerhalb einer  vierwöchigen Frist Stellung nehmen. Erst danach sollen die Berichte inklusive einer Bewertung nach Schulnoten von den Pflegekassen online gestellt werden. Eine Kommentierung der Pflegeeinrichtung ist in begrenztem Umfang ( 3000 Zeichen) möglich und muss mit veröffentlicht werden. Auch Nachprüfungen können verlangt werden. Darüber hinaus herrscht jedoch große Rechtsunsicherheit . Die der Prüfung zu Grunde liegenden Richtlinien ( Qualitätsprüfungs- Richtlinien- QPR Stand 30.06.2009) und Vereinbarungen ( PTVA, PTVS) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung in der Anwendung sehr störanfällig und wenig praxistauglich. Weitere Fehlerquellen sind bei der tatsächlichen MDK-Begutachtung sowie der danach erfolgenden Umsetzung im Transparenzbericht nicht auszuschließen, was in der Summe zu verzerrten und wenig objektiven Bewertungen zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Pflegeinrichtung führen kann und teilweise auch bereits führt.

Es sollte daher zunächst größtes Augenmerk auf die Vorbereitung der Prüfung gelegt werden, da nach Begutachtung nur begrenzte Rechtsmittel zur Verfügung stehen und die ersten Gerichtsentscheidungen in Einstweiligen Rechtschutzverfahren sehr unterschiedlich ausfallen.

Betroffene Pflegeinrichtungen müssen dennoch, wenn das Prüfungsergebnis nicht akzeptabel ist, um die Veröffentlichung fehlerhafter Transparenzberichte zu stoppen und damit wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden, sofort reagieren, wenn Ihnen der vorläufige Transparenzbericht zur Verfügung gestellt wird. Oftmals wird innerhalb der vierwöchigen Frist, in welcher Stellung genommen werden kann, ein Einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem örtlichen Sozialgericht geführt, bzw. rechtzeitig eingeleitet werden müssen. Ist der fehlerhafte Bericht erst einmal im Pflegenavigator eingestellt und abrufbar, wird es für die betroffene Einrichtung sehr viel schwerer den Schaden zu minimieren. Zu beachten ist dabei, dass einerseits der Transparenzbericht einer Korrektur zugeführt werden muss und getrennt davon auch der Bescheid, welcher auf der Grundlage der Qualitätsprüfung nach § 115 Abs.2 satz 1 SGB XI von den Landesverbänden der Pflegekassen der Einrichtung erteilt wird. Hier ist die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang zu beachten.Oftmals wird dieser jedoch erst sehr viel später als der vorläufige Transparenzbericht zur Verfügung gestellt, so dass beide Verfahren zeitversetzt geführt werden müssen.

Beachten Sie dazu auch unseren Veranstaltunghinweis.

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