Aktuelles im Sozialrecht
September 2011
Rechtsprechung
> Keine 08/15 Beerdigungskosten für Angehörige von ALG II/Sozialhilfeempfänger
> Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten bei unentgeltlichem Praktikum
> Auch Bezieher von ALG II genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet
> Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz IV Anspruch
> Ansprüche auf ALG II beurlaubter und nicht beurlaubter Studenten
Keine 08/15 Beerdigungskosten für Angehörige von ALG II/Sozialhilfeempfänger
Sehr oft werden die Kosten jedoch durch den Sozialhilfeträger nicht in voller Höhe anerkannt. Dies wird teilweise mit ortsüblichen Pauschalen oder durch Preisvergleiche unterschiedlicher Unternehmen begründet. Sehr oft folgten auch Sozialgerichte diesen Ansichten. Dieser Pauschalierung des Todes hat das Bundessozialgericht ein Ende gesetzt. Die Kostenträger müssten die Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht aus, die Kosten "nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze" zu übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, "unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen".
Was als angemessen anzusehen ist, wird durch die Gerichte sehr unterschiedlich betrachtet. Jedoch ist auf religiöse Hintergründe zu achten. Nicht angemessen sind Sonderwünsche des Verstorbenen, wenn diese das „Übliche“ übersteigen und damit erhöhte Kosten verbunden sind (Seebestattung, Weltraumbestattung usw.). Aber auch hier sollte immer eine individuelle Prüfung erfolgen.
Hinweis: Sollten die Kosten nicht oder nicht in voller Höhe übernommen werden, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten bei unentgeltlichem Praktikum
Hinweis: unter Umständen könnten nunmehr einige Jobcenter versuchen, dies durch Regelungen innerhalb der sog. Eingliederungs“vereinbarungen“ zu umgehen. Derartige Regelungen sollten nicht akzeptiert werden. Sofern solche Regelungen nicht auf Ihr Verlangen gestrichen werden, verweigern Sie die Unterzeichnung. Dies sollte schriftlich mit konkreter Begründung erfolgen. Geht das JC danach über Ihnen mit Sanktionen zu drohen oder gar auszusprechen, holen Sie auf jeden Fall professionellen Rat ein.
Auch Bezieher von ALG II genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (B 7 AS 60/09 R), dass Empfänger von ALG II ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gewährten bisher die Jobcenter nur die bisherigen Mietkosten, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen. Das BSG führt hierzu aus:
„Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II berührt den sachlichen Schutzbereich des Art 11 Abs 1 GG. Er betrifft auch die freie Wohnsitzgründung in einem Bundesland oder einer Gemeinde (BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 RdNr 33). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor (BVerfGE 110, 177 RdNr 35). Auch wenn staatliche Maßnahmen nur faktische Wirkung entfalten, müssen Grundrechtsbeeinträchtigungen hinreichend zu rechtfertigen sein. Eine derartige Rechtfertigung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Auch die Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger, die am Zuzugsort höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen würde als an ihrem Ausgangsort, würde nur Leistungen innerhalb der Grenzen der Angemessenheit am Zuzugsort und damit nach einem SGB II-Leistungsempfängern angemessenen Standard erhalten. Die Belastungen des dortigen Trägers - der neuen zuständigen Kommune -würden sich mithin in den Grenzen seiner "normalen" Belastung durch Gewährung existenzsichernder Leistungen halten (vgl hierzu Silagi, Zur Festschreibung der Einschränkung der Freizügigkeit im Wohnortzuweisungsgesetz durch das BVerfG, ZAR 2004, 225, 226 f). Es gehört nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen.“
Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz IV Anspruch
Angehörige außerhalb der Bedarfsgemeinschaft, welche ihre Verwandten im ALG II-Bezug mit Darlehen unterstützen wollen, sollten darauf achten, dass die Zuwendung auch deutlich als Darlehen erkennbar ist. Zwar ist es nicht erforderlich einen Darlehensvertrag schriftlich niederzulegen, die Schriftform erleichtert eventuelle Unklarheiten mit dem Jobcenter, aber auch unter den Verwandten, zu klären. Aus den Vereinbarungen sollten mindestens die Darlehenshöhe und die Modalitäten der Rückzahlung erkennbar sein. Formulierungen wie „ … das Darlehen ist rückzuführen, sobald es die finanziellen Möglichkeiten ergeben …“ sollten vermieden werden. Auch sollten Darlehensgeber und -nehmer über die Darlehenssumme einig sein.
Unklarheiten, ob es sich bei den Zuwendungen um Darlehen oder Geschenke handelt, gehe zu Lasten der Betroffenen. So entschied das SG Berlin (S 157 AS 26445/08).
Hinweis: unbestimmte Geldgeschenke werden immer als Einkommen auf ALG II angerechnet. Sollten Sie Ihren Verwandten bei konkreten Anlässen (Fahrerlaubnis, Hochzeitsfeier o.ä.) unterstützen wollen, wäre zu überlegen, ob dies nicht durch Direktzahlung an den Anbieter erfolgen kann. Damit muss das Geld nicht erst an den Bedachten überwiesen werden. Ist dies nicht möglich, sollte deutlich gemacht werden, dass die Zahlungen zweckgebunden erfolgen. Der Empfänger muss das Empfangene auch dem Zweck entsprechend verwenden. Der Zweck der Zuwendung darf nicht mit den Leistungszweck des SGB II (Grundsicherung / KdU/ Erstausstattung/ Klassenfahrten usw.) identisch sein, da ansonsten der Bedarf um diesen Betrag gemindert werden kann.
Ansprüche nach dem SGB II Studierender
Ansprüche beurlaubter Studenten
Gem. § 7 Abs. 5 SGB II sind Studenten von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
§ 7 Leistungsberechtigte
…
…
Der Leistungsausschluss greift unabhängig davon, ob und in welcher Höhe BaföG tatsächlich bezogen wird.
Wichtig: Der Ausschluss trifft nicht auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu (Kinder, Lebenspartner). Diese haben einen eigenen Anspruch auf Leistungen. Der Anspruch dem Grunde nach auf ALG II ist auch nicht davon abhängig, ob bereits Erwerbseinkommen erzielt wurde oder wird. Eventuelle Einkommen wirken sich lediglich auf die Höhe der Leistungen aus.
Ansprüche Studierender gem. § 27 SGB II
§ 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarfe
- § 21 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf ab der zwölften Schwangerschaftswoche i.H.v. 17% der Regelleisung
- § 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende variiert je nach Anzahl und Alter der Kinder
- § 21 Abs. 5 SGB II Mehrbedarf für kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen
- § 21 Abs. 6 SGB II unabweisbare (Sonder)Bedarfe in Härtefällen zum Beispiel:
Bei der Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer) handelt es sich um einen denkbaren Anwendungsfall der Härtefallregelung. Entscheidend ist, dass eine erhebliche und dauerhafte körperliche Beeinträchtigung besteht, die dazu führt, dass entsprechende Tätigkeiten von den Betroffenen nicht selbst verrichtet werden können.
Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Ein-kommen, dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.
Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II
Die Annahme eines besonderen Härtefalles kommt dagegen vor allem in Betracht, wenn
- die Ausbildung/das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
- das Studium/die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG/SGB III gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
- ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann,
- die gewährte Schülerförderung den als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommenden Betrag deutlich unterschreitet und dem Schüler die Ausübung einer Nebentätigkeit zu Erwerbszwecken von der Schule untersagt wird oder aus anderen Grün-den unmöglich ist und darüber hinaus sämtliche Personen der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG, in welcher der Schüler lebt, HLU beziehen oder ein Einkommen haben, das die Sozialhilfesätze nicht überschreitet.
Ansprüche beurlaubter Studenten
Achtung: Die JC fordern nach Ablauf des Semesters und Bewilligungszeiträume eine Bescheinigung der Hochschule an, aus welcher hervorgeht, ob und in welchem Umfang Prüfungen abgelegt wurden.
Sehr wichtig: Rechtsmittelbelehrungen auf Bescheiden und Widerspruchbescheiden sind zu beachten (Fristen).
Kosten der Beauftragung eines Anwalts
Prozesskostenhilfe beantragt der Bevollmächtigte für Sie und stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung.
> Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Leitungserbringern nach dem SGB II 01/2011
> Die rechtlichen Möglichkeiten der Leistungsbezieher von ALG II werden erheblich beschränkt 12/2010
> Informationen für Pflegeeinrichtungen zu Qualitätsprüfungen und Transparenzberichten 01/2010
01/2011
Leistungserbringer nach dem SGB II (Jobcenter, ARGE usw.) müssen Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) in voller Höhe leisten.
Mit seiner Entscheidung vom 18.01.2011 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Jobcenter die vollen Beiträge zur PKV im Basistarif übernehmen müssen.
Nach der bisherigen Rechtslage waren betroffene Hilfsbedürftige gezwungen, einen Teil der Krankenkassenbeiträge selbst zu finanzieren. Hierbei kam es zu Deckungslücken von über 100,00 €, mithin über 1/3 des Regelsatzes, welche aus den Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) aufgebracht werden mussten. Freiwillig (mit Wahlrecht) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Hilfsbedürftigen wurden die Krankenversicherungsbeiträge bislang schon in voller Höhe (Basistarif) übernommen. Diese Rechtslage führte in der Vergangenheit zu erheblichen wirtschaftlichen und privaten Katastrophen und einer Vielzahl von Verfahren vor den Sozialgerichten.
Mit seiner Entscheidung hat das BSG nunmehr den unhaltbaren Zustand beendet. Es stellte fest, es bestehe eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften. Den Gesetzesmaterialien lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wolle. Auch der weitere Regelungszusammenhang spreche für eine gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte Leistungsempfänger in vollem Umfang übernommen würden. Mit dieser Entscheidung musste sich der Gesetzgeber wieder durch ein Bundesgericht erhebliche Defizite im Bereich SGB II bescheinigen lassen.
Des Weiteren wurden erhebliche verfassungsrechtliche Mängel durch das Gericht aufgezeigt, da hier das verfassungsrechtliche Existenzminimum der Hilfsbedürften betroffen war.
Folgen:
Laufender Leistungszeitraum ( LZR):
Die Jobcenter müssen (bestandskräftige) Bescheide für den laufenden Leistungszeitraum (LZR) ab dem Zeitpunkt des Urteils (18.01.2011) ändern. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch zeitnah einen entsprechenden Antrag zu stellen, da wegen Arbeitsüberlastung und/oder anderer Organisationsmängel eine Abänderung leicht übersehen werden kann.
Die Jobcenter müssen bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden (Widerspruch, Klage) für den gesamten LZR, also auch für den Zeitraum vor dem 18.01.2011 das Urteil des BSG umsetzen. Sollte das Jobcenter dies übersehen, ist unbedingt Klage zu erheben. In anhängigen Klageverfahren darf man davon ausgehen, dass die Gerichte die Entscheidung des BSG umsetzen.
Zukünftige LZR:
Die Jobcenter müssen die Entscheidung des BSG für zukünftige LZR beachten. Hierbei kann man davon ausgehen, dass dies unproblematisch umgesetzt wird. Aber: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Bei eventuellen Umsetzungsfehlern ist rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Vergangene LZR:
Für die Vergangenheit müssen die Jobcenter die Entscheidung des BSG nur umsetzen, sofern über die LZR noch nicht bestandkräftig entschieden wurde. Dies ist bei laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren der Fall. Sofern vor dem 18.01.2011 ein Antrag auf Überprüfung betroffener Bescheide gem. § 44 SGB X gestellt und über diesen Antrag noch nicht bestandkräftig entschieden wurde, müssen die Jobcenter die Entscheidung des BSG ebenfalls für die Vergangenheit umsetzen.
Insbesondere im letzteren Fall ist zu befürchten, dass dies nicht erfolgen wird. Hier ist dringend Widerspruch bzw. Klage zu erheben.
12/2010
Die rechtlichen Möglichkeiten der Leistungsbezieher von ALG II werden erheblich beschränkt
Lautstark
wurde und wird über soziale Gerechtigkeit, über Sinn und Unsinn der
Aufstockung der Regelsätze um 5,00 € diskutiert. Der Trubel über die
Regelsatzneuberechnung führte zu einer relativen Nichtbeachtung der
wirklich wichtigen Änderungen.
Bei näherer Betrachtung sind massive Beschneidungen in die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten der Antragsteller vorgesehen. Dazu ist u.a. die Neufassung des § 40 SGB II in der Planung. Dieser soll dann lauten:
„…§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1)
Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von
Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,
dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt…”
Was bedeutet das für Betroffene?
Bescheide
werden bestandskräftig, wenn diese nicht rechtzeitig innerhalb der
Widerspruchs- bzw. Klagefristen mit den entsprechenden Rechtsmitteln
angegriffen werden. Die festgelegten Leistungen bzw. Ablehnungen werden
für Behörde und Adressaten verbindlich.
Eine
sozialrechtliche Besonderheit ergibt sich aus § 44 SGB X. Danach können
bestandskräftige Bescheide wieder aufgehoben werden. Nach der
bisherigen Rechtslage konnten u.U. rechtwidrig vorenthaltene Leistungen
oder Rückforderungen rückwirkend bis zu vier Jahren nachgezahlt werden.
Dieser Zeitraum soll nunmehr auf ein Jahr verkürzt werden.
Das heißt nach jetziger Rechtslage können bis 31.12.2010
u.U. Leistungen ab 01/2006 noch nachgefordert werden. Bei
Antragstellung ab dem 01.01.2011 ist dies nur noch für den Zeitraum ab
01/2010 möglich. Dies bedeutet für alle Betroffene einen erheblichen
Rechtsverlust.
Es ist daher
allen Betroffenen, welche in der Zeit ab 01/2006 Leistungen bezogen
haben oder deren Ansprüche abgelehnt wurden, dringend zu raten einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bis 31.12.2010 zu stellen.
In
den zurückliegenden Zeiträumen bestanden/bestehen erhebliche
Unklarheiten in vielen Rechtsfragen, welche durch ständige Änderungen
und Anpassungen noch verschärft wurden. Auch zeigten sich bei der
Bescheiderstellung erhebliche Unsicherheiten und Defizite seitens der
Behörden. Nach einer, durch die Bundesagentur für Arbeit bestätigten
Recherche des Report Mainz, war mehr als jeder dritte Widerspruch im
Jahr 2009 erfolgreich.
Es ist
daher davon auszugehen, dass gerade Bescheide aus der Vergangenheit
besonders oft rechtswidrig sind und einer erneuten Überprüfung
unterzogen werden sollten.
Besonders häufig traten Fehler auf bei:
• Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden
• Sanktionsbescheiden
• Bescheiden zur Anrechnung von Guthaben aus Betriebskosten-/ Heizkostenabrechnungen
• Bescheiden zur Ablehnung/ Bewilligung von Heizkosten für Hauseigentümer
• Bescheiden zur Kürzung der Kosten der Unterkunft
• Bescheiden mit Einkommensberechnung aus selbständiger/nicht selbständiger Arbeit
• Bescheiden über Ansprüche von Studenten und Auszubildenden
Fehler
bei der Bescheidung in diesen Bereichen führten häufig zu erheblichen
Leistungsverkürzungen, die bei Überprüfung eine Nachgewährung von
Leistungen in beachtlicher Höhe erbrachten.
Bei der Antragstellung ist folgendes zu beachten:
- der Antrag muss bis zum 31.12.2010 (nachweislich Einschreiben RS oder bestätigte persönliche Übergabe usw.) bei den Leistungsträgern eingegangen sein;
-
der Antrag sollte schriftlich gestellt werden, bei mündlichen Anträgen
ist hierüber ein Protokoll anzufertigen und eine Abschrift dem
Antragsteller auszuhändigen. Anderslautende Behauptungen sind (bewusst
?) falsch;
- der Antrag sollte kurz begründet und ausdrücklich unbeschränkt gestellt werden (
„…der Antrag wird ausdrücklich nicht auf die Überprüfung der
angesprochenen Fehler beschränkt sondern soll einer generellen
Überprüfung von Amts wegen unterzogen werden…“)
- die Behörden
sind zur Annahme der Anträge verpflichtet; die häufige Auskunft es
beständen keine Ansprüche und daher werde der Antrag nicht angenommen
ist falsch, über Anträge muss durch Bescheid entschieden werden.
Die
Behörden sollten dann binnen einer Frist von max. sechs Monaten über
die Anträge entscheiden. Sollte es zu einer negativen Entscheidung
kommen, ist hiergegen rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Bei der
Führung der Widerspruchsverfahren empfiehlt es sich kompetenter
Unterstützung zu bedienen. In den meisten Fällen besteht hier ein
Anspruch auf Beratungshilfe.
Diese Hinweise sollen auf die drohenden Rechtsänderungen hinweisen und ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall. In unglücklichen Konstellationen kann es durch das Überprüfungsverfahren auch zu einer Schlechterstellung des Antragstellers kommen.
01/2010
Qualitätsprüfungen und Transparenzberichte
Notensystem in der Kritik
Im AOK-Pflegenavigator sind die ersten Benotungen von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten abrufbar. In Kürze, spätestens bis Ende 2010, sollen alle Einrichtungen/Dienste geprüft sein. Damit sollten Versicherte die Möglichkeit haben, die Qualität von Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen.
Grundlage der Online-Benotungen sind die Transparenzberichte, die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) auf Grund einer Prüfung erstellt werden. Wie im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 1. Juli 2008 vorgesehen, prüft der MDK auf Landesebene Pflegeheime und ambulante Pflegedienste nach einem vorgegebenen Schema.
Eine gute Vorbereitung auf die Prüfung durch den MDK und speziell auf die 37 Kriterein, welche in die Benotung einfließen, ist für jede Einrichtung unabdingbar.
Zum vorläufigen Transparenzbericht kann die geprüfte Einrichtung innerhalb einer vierwöchigen Frist Stellung nehmen. Erst danach sollen die Berichte inklusive einer Bewertung nach Schulnoten von den Pflegekassen online gestellt werden. Eine Kommentierung der Pflegeeinrichtung ist in begrenztem Umfang ( 3000 Zeichen) möglich und muss mit veröffentlicht werden. Auch Nachprüfungen können verlangt werden. Darüber hinaus herrscht jedoch große Rechtsunsicherheit . Die der Prüfung zu Grunde liegenden Richtlinien ( Qualitätsprüfungs- Richtlinien- QPR Stand 30.06.2009) und Vereinbarungen ( PTVA, PTVS) sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung in der Anwendung sehr störanfällig und wenig praxistauglich. Weitere Fehlerquellen sind bei der tatsächlichen MDK-Begutachtung sowie der danach erfolgenden Umsetzung im Transparenzbericht nicht auszuschließen, was in der Summe zu verzerrten und wenig objektiven Bewertungen zu Gunsten oder zu Lasten der jeweiligen Pflegeinrichtung führen kann und teilweise auch bereits führt.
Es sollte daher zunächst größtes Augenmerk auf die Vorbereitung der Prüfung gelegt werden, da nach Begutachtung nur begrenzte Rechtsmittel zur Verfügung stehen und die ersten Gerichtsentscheidungen in Einstweiligen Rechtschutzverfahren sehr unterschiedlich ausfallen.
Betroffene Pflegeinrichtungen müssen dennoch, wenn das Prüfungsergebnis nicht akzeptabel ist, um die Veröffentlichung fehlerhafter Transparenzberichte zu stoppen und damit wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden, sofort reagieren, wenn Ihnen der vorläufige Transparenzbericht zur Verfügung gestellt wird. Oftmals wird innerhalb der vierwöchigen Frist, in welcher Stellung genommen werden kann, ein Einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem örtlichen Sozialgericht geführt, bzw. rechtzeitig eingeleitet werden müssen. Ist der fehlerhafte Bericht erst einmal im Pflegenavigator eingestellt und abrufbar, wird es für die betroffene Einrichtung sehr viel schwerer den Schaden zu minimieren. Zu beachten ist dabei, dass einerseits der Transparenzbericht einer Korrektur zugeführt werden muss und getrennt davon auch der Bescheid, welcher auf der Grundlage der Qualitätsprüfung nach § 115 Abs.2 satz 1 SGB XI von den Landesverbänden der Pflegekassen der Einrichtung erteilt wird. Hier ist die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang zu beachten.Oftmals wird dieser jedoch erst sehr viel später als der vorläufige Transparenzbericht zur Verfügung gestellt, so dass beide Verfahren zeitversetzt geführt werden müssen.
Beachten Sie dazu auch unseren Veranstaltunghinweis.
Wir bitten zu beachten, dass unsere Informationen eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzt und für den Inhalt trotz sorgfäliger Prüfung außerhalb eines Mandates keine Haftung übernommen wird.